Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 118 SGB IX
§ 118 SGB IX, Instrumente der Bedarfsermittlung
(1) 1 Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. 2 Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. 3 Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:
- 1. Lernen und Wissensanwendung,
- 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
- 3. Kommunikation,
- 4. Mobilität,
- 5. Selbstversorgung,
- 6. häusliches Leben,
- 7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,
- 8. bedeutende Lebensbereiche und
- 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.
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