Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 63 SGB XIV
§ 63 SGB XIV, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Geschädigte erhalten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- 1. Leistungen nach den §§ 49 bis 55 SGB IX,
- 2. Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 57 SGB IX,
- 3. Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 58 SGB IX einschließlich des Arbeitsförderungsgeldes nach § 59 SGB IX,
- 4. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX,
- 5. ein Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX und
- 6. ein Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.
(3) Hinterbliebene erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit der Antrag innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach dem Tod des oder der Geschädigten gestellt wird.
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