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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 80 SGB XIV
§ 80 SGB XIV, Erstattung an Pflegekassen
(1) Den Pflegekassen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen nach § 77 Absatz 2 und 3 entstehen.
(2) Den Pflegekassen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich Verwaltungskosten in Höhe von 5 % des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 erstattet.
(3) 1 Ab dem 1. 1. des 3. auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 60 Absatz 7 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts folgenden Kalenderjahres werden die Erstattungsansprüche der Pflegekassen nach Absatz 1 pauschal abgegolten. 2 Ab diesem Zeitpunkt werden den Pflegekassen Verwaltungskosten in Höhe von 5 % des Pauschalbetrages nach Satz 1 erstattet. 3 Näheres zur Pauschalabgeltung regelt eine Verwaltungsvereinbarung, die die Bundesstelle für Soziale Entschädigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Spitzenverband Bund der Pflegekassen abschließt. 4 Die Verwaltungsvereinbarung kann auch eine vorläufige Regelung treffen. 5 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des BMAS, des BMG und der Länder.
(4) 1 Können sich die Bundesstelle für Soziale Entschädigung und der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt nicht auf eine Verwaltungsvereinbarung einigen, entscheidet eine Schiedsstelle über die Einzelheiten der Pauschalabgeltung. 2 Die Entscheidung der Schiedsstelle bedarf der Zustimmung des BMAS, des BMG und der Länder. 3 Die Schiedsstelle besteht aus einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden, 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je 2 Vertretern und Vertreterinnen der Bundesstelle für Soziale Entschädigung und des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen. 4 Der oder die Vorsitzende und die unparteiischen Mitglieder werden von der Bundesstelle für Soziale Entschädigung und dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemeinsam bestellt. 5 Können sich die Bundesstelle für Soziale Entschädigung und der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nicht auf einzelne oder alle unparteiischen Mitglieder einigen, werden sie vom BMAS im Einvernehmen mit dem BMG bestellt.
(5) 1 Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 2 Auslagen werden ihnen in entsprechender Anwendung des BRKG erstattet. 3 Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden. 4 Jedes Mitglied hat eine Stimme. 5 Die Entscheidungen werden von der Mehrheit der Mitglieder getroffen. 6 Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. 7 Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das BMAS.
(6) Bis zur Entscheidung der Schiedsstelle gelten die Absätze 1 und 2.
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