Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 13 ASG
§ 13 ASG, Verpflichtungsbescheid
(1) 1 Der Verpflichtungsbescheid hat zu bezeichnen
- 1. die gesetzliche Grundlage der Verpflichtung,
- 2. die Verpflichtungsbehörde,
- 3. den Verpflichteten,
- 4. den Arbeitgeber,
- 5. die Art der Beschäftigung,
- 6. die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen,
- 7. Ort und Zeit des Arbeitsantritts,
- 8. die voraussichtliche Dauer der Verpflichtung.
(2) Der Verpflichtungsbescheid kann Auflagen für den Arbeitgeber, insbesondere zum Schutz des Verpflichteten enthalten.
(3) Der Verpflichtungsbescheid ist schriftlich zu erteilen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie dem bisherigen Arbeitgeber oder Dienstherrn und, bei in Heimarbeit Beschäftigten, dem bisherigen Auftraggeber (Zwischenmeister) zuzustellen, der sie mindestens ein Jahr ausschließlich oder überwiegend beschäftigt hat.
(4) 1 Bei Gefahr im Verzug kann die Verpflichtung auch mündlich oder fernmündlich ausgesprochen werden. 2 Sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner