Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 92b BBG
§ 92b BBG, Pflegezeit mit Vorschuss
(1) Unter den Voraussetzungen des § 92a Absatz 1 wird auf Antrag für längstens 6 Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewilligt.
(2) Ist die Pflegezeit für weniger als 6 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 6 Monaten verlängert werden.
(3) § 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten entsprechend.
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