Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 125 BBG
§ 125 BBG, Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
(1) 1 Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. 2 Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. 3 Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem HinSchG vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.
Absatz 3 angefügt durch G vom 31. 5. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140).
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