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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 SGB II
§ 20 SGB II, Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) 1 Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. 2 Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. 3 Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. 4 Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) 1 Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 SGB XII in Verb. mit dem RBEG und den §§ 28a und 40 SGB XII in Verb. mit der für das jeweilige Jahr geltenden RBSFV anerkannt. 2 Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 SGB XII in Verb. mit dem RBEG abzustellen. 3 In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der RBSFV nach den §§ 28a und 40 SGB XII ergibt.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159).
(2) 1 Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. 2 Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 2. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159).
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben 2 Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159).
Absatz 5 gestrichen durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159).
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