Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SGB II
§ 37 SGB II, Antragserfordernis
(1) 1 Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. 2 Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.
Satz 2 geändert durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).
(2) 1 Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. 2 Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den 1. des Monats zurück. 3 Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des 3. Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den 1. des Fälligkeitsmonats zurück. 4 Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. 12. 2023 gestellt werden.
Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
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