Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 124 SGB III
§ 124 SGB III, Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung
Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG 1 ,
- 2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 133 EUR monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
- 3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 BAföG 2 ; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Nummer 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025), G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387), G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150) und G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (1. 8. 2024).
§ 124 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025).
1 Monatlicher Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG ab 1. 8. 2024: 276 EUR.
2 Monatlicher Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 BAföG ab 1. 8. 2024: 666 EUR.
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