Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 136 SGB III
§ 136 SGB III, Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 136 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
- 1. bei Arbeitslosigkeit oder
- 2. bei beruflicher Weiterbildung.
(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner