Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 342 SGB III
§ 342 SGB III, Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1 % der Bezugsgröße 1 .
1 1 % der Bezugsgröße im Jahr 2024: 35,35 EUR bzw. 34,65 EUR (Ost) monatlich.
Zu § 342 siehe RS 1997/01 Ziff. A.II.
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