Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 SGB IV
§ 25 SGB IV, Verjährung
(1) 1 Ansprüche auf Beiträge verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. 2 Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) 1 Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß. 2 Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den aufgrund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als 6 Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. 4 Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. 5 Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. 6 Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. 7 Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 SGB V.
Satz 5 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 6 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127). Satz 7 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500), neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Zu § 25 siehe RS 1977/01 § 25 SGB IV, RS 2001/01 § 25 SGB IV.
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