Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 28l SGB IV
§ 28l SGB IV, Vergütung
(1) 1 Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erhalten für
- 1. die Geltendmachung der Beitragsansprüche,
- 2. den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge,
- 3. die Prüfung bei den Arbeitgebern,
- 4. die Durchführung der Meldeverfahren,
- 5. die Ausstellung der Versicherungsnummernachweise,
- 6. die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung betrifft,
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Satz 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 4 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
Absatz 1a gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
(2) Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Zu § 28l siehe RS 2001/01 § 28l SGB IV.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner