Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42b SGB XII
§ 42b SGB XII, Mehrbedarfe
§ 42b eingefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).
(1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 anerkannt.
(2) 1 Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird ein Mehrbedarf anerkannt
- 1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 SGB IX,
- 2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX oder
- 3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote.
(3) 1 Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB IX geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von 35 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. 2 In besonderen Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort genannten Leistungen hinaus während einer angemessenen Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten anzuerkennen. 3 In den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
Satz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
(4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
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