Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 134 SGB XII
§ 134 SGB XII, Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. 1. 2023
§ 134 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(1) 1 Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum 1. 1. 2023 beträgt 4,54 %. 2 Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. 1. 2023 beträgt 6,9 %. 3 Die Anlage zu § 28 ist zum 1. 1. 2023 zu ergänzen.
(2) 1 Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr 2023 beträgt 11,75 %. 2 Die Anlage zu § 34 ist zum 1. 1. 2023 zu ergänzen.
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