Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 59 SVG
§ 59 SVG, Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
(1) 1 Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
- 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
- 2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
- 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
- 4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,
- 5. für jeden Berechtigten, der aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 GG ein Grundrecht verwirkt hat.
Nummer 2 geändert durch G vom 14. 11. 2011 (BGBl. I S. 2219).
Nummer 4 geändert durch G vom 20. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) (23. 12. 2023).
(2) 1 Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise
- 1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
- b) sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
- c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d EStG leistet;
- 2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
- a) die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
- b) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17). Satz 1 geändert durch G vom28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
(3) 1 Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 anzurechnen. 2 Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. 3 Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2011 (BGBl. I S. 2219).
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und die Absätze 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des § 11 Absatz 6 Satz 4 und des § 11a Absatz 2.
Absatz 4 geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458) und G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583).
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