Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 80 SVG
§ 80 SVG, Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
1 Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. 3 Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 BVG, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten 3 Lebensjahre des Kindes beschränkt. 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. 11. 1994 und dem 23. 6. 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.
Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 6. 2011 (BGBl. I S. 1114), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4. Satz 4 geändert durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2416).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner