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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 94b SVG
§ 94b SVG, Ruhegehaltssatz für am 31. 12. 1991 vorhandene Berufssoldaten
(1) 1 Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. 12. 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. 2 Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. 12. 1991 geltenden Recht; § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. 3 Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. 1. 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 %; insoweit gilt § 26 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend. 4 Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer 10-jährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 2 finden in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung Anwendung.
Satz 3 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(2) 1 Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. 12. 1991 bestanden und liegt der Eintritt in den Ruhestand aufgrund der für ihn geltenden Altersgrenzenregelung vor dem 1. 1. 2002, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. 12. 1991 geltenden Recht. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Berufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(3) 1 Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. 2 Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. 12. 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(4) (weggefallen)
(5) 1 Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verb. mit Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 55 Absatz 2 und § 55a Absatz 2 zu berechnen. 2 § 26 Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
Sätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053), bisheriger Satz 5 wurde Satz 2.
Absatz 6 gestrichen durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053), bisherige Absätze 7 bis 10 wurden Absätze 6 bis 9.
(6) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der am 31. 12. 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. 12. 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(7) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 und des § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI gleich.
(8) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 97 Absatz 4 entsprechend.
Absatz 8 geändert durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
(9) Die §§ 24a und 24b sind anzuwenden.
Absatz 9 angefügt durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl. I S. 462).
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