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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2. RS 2024/03
Ziff. 5.2. RS 2024/03, Anspruchsbeginn
(1) Das Krankengeld ist grundsätzlich von dem Tag an zu zahlen, an dem die Voraussetzungen (vgl. Abschnitt 4) hierfür gemäß § 45 SGB V vorliegen (BSG, Urteil vom 22. 10. 1980 — 3 RK 56/79). Wartetage sind dabei nicht vorgesehen. Dies gilt auch, sofern am ersten Tag der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet wurde und nur für den Rest des Tages eine unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber erfolgt und bei der Krankenkasse für diesen Tag Krankengeld bei Erkrankung des Kindes beantragt wird (vgl. BSG, Urteil vom 17. 9. 1986 — 3 RK 25/85).
(2) Sofern der Arbeitgeber am ersten Tag der Erkrankung des Kindes im Sinne des § 45 Abs 1 SGB V, an dem noch teilweise gearbe itet wurde, für die Zeit der Freistellung der/des Versicherten das Arbeitsentgelt fortzahlt, ist dieser Tag nicht als Anspruchstag nach § 45 Absatz 2 oder 2a SGB Vanzurechnen (Näheres hierzu siehe Abschnitt 9.1.1). Gleiches gilt, wenn für den Rest des Tages eine unbezahlte Freistellung erfolgt, jedoch kein Kinderkrankengeld für diesen Tag beantragt wird (vgl. BSG, Urteil vom 17. 9. 1986 — 3 RK 25/85).
(3) Der Anspruch beginnt auch für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige gemäß Abschnitt 4.4.1.1 sowie für Künstlerinnen/Künstler und Publizierende im Sinne des Abschnitts 4.4.1.2 ab dem ersten Tag, an dem es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass die Versicherten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes ihrer Arbeit (Erwerbstätigkeit) fernbleiben. Die Regelungen des § 46 Satz 3 SGB V bzw. § 46 Satz 4 SGB V in Verb. mit § 53 Absatz 6 SGB V sind nicht anzuwenden.
(4) Eine übersichtliche Darstellung der verschiedenen Fallkonstellationen ist in Abschnitt 5.4 enthalten.
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