Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.5.2.2. RS 2024/03
Ziff. 9.5.2.2. RS 2024/03, Besonderheit bei einem schwerstkranken Kind
Erfüllt ein Elternteil 1 zeitgleich die Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderkrankengeldanspruch nach § 45 Absatz 4 SGB V und den Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V, besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen beiden Leistungen. Es kann nur ein Leistungsanspruch realisiert werden. Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V wird in gleicher Höhe wie das Krankengeld nach § 44b SGB V gezahlt. Regelhaft wird bei einem schwerstkranken Kind bereits vor oder nach einer stationären Begleitung eine Betreuung des Kindes im häuslichen Umfeld erforderlich sein, sodass der betreuende und begleitende Elternteil 1 durchgängig das Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V beanspruchen kann. Der begleitende Elternteil 1 kann jedoch auch das Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V wählen. Es wird auf die Aussagen zu Anträgen auf Sozialleistungen und zur Bestandskraft von Verwaltungsakten des Abschnittes 9.5.2 verwiesen.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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