Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 24 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 24 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
Diese Vorschrift bietet den Krankenkassen die Möglichkeit, spezifische [Vorsorgeleistungen] für [Versicherte] in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes [oder einer gleichartigen Einrichtung] zur Verfügung zu stellen, die auf die besonderen Bedürfnisse und Belange der Mütter [und Väter] ausgerichtet sind.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner