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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.1.1. RS 2022/06
Ziff. 7.1.1. RS 2022/06, Teilrente wegen Alters in Wunschhöhe
(1) In § 42 Absatz 2 SGB VI wurde mit dem Flexirenten-Gesetz als Besonderheit festgelegt, dass die Teilrente in ihrer Höhe grundsätzlich frei durch den Versicherten gewählt werden kann. Der Gesetzesbegründung zurfolge werde damit den individuellen Bedürfnissen der Versicherten nach einer selbstbestimmten Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug stärker als bisher Rechnung getragen.
(2) Die gesetzliche Regelung, dass eine Teilrente mindestens 10 % der Vollrente betragen muss, die zuvor in § 42 Absatz 2 SGB VI geregelt wurde, ist im Zusammenhang mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen durch das 8. Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze in § 42 Absatz 1 SGB VI überführt worden. Nach § 42 Absatz 1 SGB VI kann somit, unabhängig vom Hinzuverdienst, eine Teilrente gewählt werden, wobei diese jedoch mindestens in Höhe von 10 % der Vollrente in Anspruch genommen werden muss, damit ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden wird. Eine Mindestgrenze für den Verzicht ist gesetzlich nicht vorgegeben.
(3) Wurde die Teilrente wegen Alters erst nach dem Beginn der aktuellen Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung zuerkannt, ist bei der Kürzung des Krankengeldes nach § 50 Absatz 2 SGB V auf die durch den Rentenversicherungsträger festgelegte Höhe der Rente abzustellen, um eine Besserstellung zu vermeiden. Wurde die Teilrente wegen Alters bereits zu einem Zeitpunkt vor Beginn der aktuellen Arbeitsunfähigkeit zuerkannt, ist das Krankengeld nicht zu kürzen (Umkehrschluss aus § 50 Absatz 2 SGB V).
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