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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.4. RS 2024/06
Ziff. 5.4. RS 2024/06, Genehmigung digitaler Gesundheitsanwendungen
(1) Unabhängig von den dargestellten Leistungsvoraussetzungen ist in Bezug auf einen bestehenden Genehmigungsvorbehalt durch die jeweilige Krankenkasse zwischen der Bereitstellung einer digitalen Gesundheitsanwendung auf der Grundlage einer Verordnung und/oder eines Antrags zu unterscheiden. So ist für die durch Vertrags(zahn-)ärzte bzw. Vertrags(zahn)ärztinnen und Vertragspsychotherapeuten bzw. Vertragspsychotherapeutinnen verordneten digitalen Gesundheitsanwendungen grundsätzlich kein Genehmigungsvorbehalt und damit keine regelhafte umfassende Prüfung (z. B. von Folgeverordnungen) durch Krankenkassen vorgesehen. Lediglich wenn unter Berücksichtigung von § 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) im Einzelfall begründete Zweifel an der Erforderlichkeit oder Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Verordnung bestehen, kann eine Prüfung der ärztlichen Verordnung auf deren Notwendigkeit hin erfolgen.
(2) Digitale Gesundheitsanwendungen, die durch die krankenversicherte Person selbst (ohne ärztliche Verordnung) beantragt werden, unterliegen einem Genehmigungsvorbehalt durch die zuständige Krankenkasse. Die für die Leistungsentscheidung relevanten Einzelheiten zum Genehmigungsverfahren sind der "Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zur Regelung des Verfahrens der Genehmigung digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V (DiGA-Genehmigungs-Richtlinie)" 1 zu entnehmen.
(3) Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Leistungsantrags ist es der Krankenkasse unbenommen, zu Fragen der medizinischen Voraussetzungen (z. B. bei indikationsspezifischen Vorgaben, zur Abklärung von Kontraindikationen oder der Notwendigkeit einer [Folge-]Verordnung) den Medizinischen Dienst auf der Grundlage von § 275 Absatz 1 SGB V einzubinden.
1 Die DiGA-Genehmigungs-Richtlinie befand sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des gemeinsamen Rundschreibens noch in der Erarbeitung.
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