Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 SGB V
§ 4 SGB V, Krankenkassen
(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert: Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See), Ersatzkassen.
Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024) in Verb. mit Bekanntmachung vom 28. 12. 2007 (BGBl. I S. 3305) und durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.
Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.
Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Sätze 2 bis 6 gestrichen durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
(5) 1 Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 % gegenüber dem Vorjahr erhöhen. 2 Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.
Absatz 5 angefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990).
Absatz 6 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner