Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 SGB V
§ 21 SGB V, Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
(1) 1 Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. 2 Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken. 3 In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt. 4 Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden; sie sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. 5 Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266). Sätze 2 und 3 eingefügt und Satz 4 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 4 und 5.
(2) 1 Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen. 2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesondere über Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle zu beschließen.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(3) Kommt eine gemeinsame Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, werden Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.
Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
Zu § 21 siehe RS 1988/01 § 21 SGB V, RS 1992/01 Ziff. 6, RS 1999/01 Ziff. 4.
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