Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 61 SGB V
§ 61 SGB V, Zuzahlungen
1 Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 v. H. des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. 2 Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a SGB XI in Verb. mit § 71 Absatz 4 SGB XI sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 10 EUR erhoben. 3 Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 v. H. der Kosten sowie 10 EUR je Verordnung. 4 Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. 5 Erfolgt in der Apotheke aufgrund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. 6 Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.
§ 61 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220). Sätze 5 und 6 angefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) (1. 2. 2024).
Zu § 61 siehe RS 2003/03 § 61 SGB V.
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