Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 205 SGB V
§ 205 SGB V, Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden
- 1. Beginn und Höhe der Rente,
- 2. Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
- 3. Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.
Zu § 205 siehe RS 2019/12 Ziff. A.VII, RS 2022/02 Ziff. A.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner