Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 243 SGB V
§ 243 SGB V, Ermäßigter Beitragssatz
§ 243 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309).
1 Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. 2 Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. 3 Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
Satz 2 geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778). Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133).
Zu § 243 siehe RS 2002/02 Ziff. B.II, RS 2015/07 Ziff. IV, RS 2019/12 Ziff. A.VIII.
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