Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 297 SGB V
§ 297 SGB V, Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
Absätze 1 und 3 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), bisherige Absätze 2 und 4 wurden Absätze 1 und 2.
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c aus den Abrechnungsunterlagen der in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzte folgende Daten:
- 1. Arztnummer,
- 2. Kassennummer,
- 3. Krankenversichertennummer,
- 4. abgerechnete Gebührenpositionen je Behandlungsfall einschließlich des Tages der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit der nach dem in § 295 Absatz 1 Satz 2 genannten Schlüssel verschlüsselten Diagnose, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, bei Überweisungen mit dem Auftrag des überweisenden Arztes.
Nummer 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 2 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(2) 1 Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, übermitteln die Krankenkassen im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c die Daten über die von den in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzten verordneten Leistungen unter Angabe der Arztnummer, der Kassennummer und der Krankenversichertennummer. 2 Die Daten über die verordneten Arzneimittel enthalten zusätzlich jeweils das Kennzeichen nach § 300 Absatz 3 Satz 1. 3 Die Daten über die Verordnungen von Krankenhausbehandlungen enthalten zusätzlich jeweils die gemäß § 301 übermittelten Angaben über den Tag und den Grund der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die Art der durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren sowie die Dauer der Krankenhausbehandlung.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 4 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
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