Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 303a SGB V
§ 303a SGB V, Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung
§ 303a neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).
(1) 1 Die Aufgaben der Datentransparenz werden von öffentlichen Stellen des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und als Forschungsdatenzentrum nach § 303d sowie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle wahrgenommen. 2 Das BMG bestimmt im Benehmen mit dem BMBF durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz eine öffentliche Stelle des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und eine öffentliche Stelle des Bundes als Forschungsdatenzentrum nach § 303d.
(2) 1 Die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum sind räumlich, organisatorisch und personell eigenständig zu führen. 2 Sie unterstehen der Rechtsaufsicht des BMG.
Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) (26. 3. 2024).
(3) Die jeweiligen Kosten, die den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz entstehen, tragen die Krankenkassen und Pflegekassen jeweils nach der Zahl ihrer Mitglieder.
Absatz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) (26. 3. 2024).
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln
- 1. zu spezifischen Festlegungen zu Art und Umfang der nach § 303b Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten,
- 2. zur Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 303b Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2,
- 3. zum Verfahren der Pseudonymisierung der Versichertendaten nach § 303c Absatz 1 und 2 und zum Verfahren der Übermittlung der Pseudonyme an das Forschungsdatenzentrum nach § 303c Absatz 3 durch die Vertrauensstelle,
- 4. zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 303d Absatz 1 einschließlich der Reihenfolge der Bearbeitung von Anträgen nach Dringlichkeit und § 303e einschließlich der Bereitstellung von Einzeldatensätzen nach § 303e Absatz 4 durch das Forschungsdatenzentrum,
- 5. zur Evaluation und Weiterentwicklung der Datentransparenz,
- 6. zur Erstattung der Kosten nach Absatz 3 einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse.
Nummer 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) (26. 3. 2024).
Nummer 4 geändert und Nummer 5 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) (26. 3. 2024), bisherige Nummern 6 und 7 wurden Nummern 5 und 6.
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