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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 SGB X
§ 50 SGB X, Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
(1) 1 Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. 2 Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) 1 Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. 2 §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) 1 Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, aufgrund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 1 jährlich zu verzinsen. 2 Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. 3 Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983) und G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167). Satz 3 neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167).
(3) 1 Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. 2 Die Festsetzung soll, sofern die Leistung aufgrund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) 1 Der Erstattungsanspruch verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. 2 Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß. 3 § 52 bleibt unberührt.
Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167).
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
Zu § 50 siehe RS 1981/01 § 50 SGB X.
1 Basiszinssatz ab 1. 7. 2024: 3,37 %.
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