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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45e SGB XI
§ 45e SGB XI, Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
§ 45e eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
(1) 1 Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die Anspruch auf Leistungen nach § 38a haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4 einmalig ein Betrag von bis zu 2 500 EUR gewährt. 2 Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10 000 EUR begrenzt und wird bei mehr als 4 Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. 3 Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen. 4 Dabei kann die Umgestaltungsmaßnahme auch vor der Gründung und dem Einzug erfolgen. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung entsprechend.
Satz 4 eingefügt durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222), bisheriger Satz 4 wurde Satz 5 und geändert.
(2) 1 Die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag aus, wenn die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird. 2 Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesamt für Soziale Sicherung den Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. mitteilt, dass mit der Förderung eine Gesamthöhe von 30 Mio. EUR erreicht worden ist. 3 Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Förderung regelt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
Satz 2 geändert durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
Zu § 45e siehe RS 2023/06 § 45e SGB XI.
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