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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 56 SGB XI
§ 56 SGB XI, Beitragsfreiheit
(1) Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversicherung nach § 25 beitragsfrei.
Absatz 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(2) 1 Beitragsfreiheit besteht vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente einschließlich einer Rente nach dem ALG für:
- 1. den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen Lebenspartner eines Rentners, der bereits Rente bezogen hat, wenn Hinterbliebenenrente beantragt wird,
- 2. die Waise eines Rentners, der bereits Rente bezogen hat, vor Vollendung des 18. Lebensjahres; dies gilt auch für Waisen, deren verstorbener Elternteil eine Rente nach dem ALG bezogen hat,
- 3. den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen Lebenspartner eines Beziehers einer Rente nach dem ALG, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen oder die eingetragene Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbenen gemäß § 1 LPartG begründet wurde,
- 4. den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen Lebenspartner eines Beziehers von Landabgaberente.
Nummer 1 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Nummer 2 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
Nummer 3 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Nummer 4 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Satz 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
(3) 1 Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von Mutterschafts- oder Elterngeld. 2 Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
(4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 SGB XIV oder Pflegeleistungen für Geschädigte nach § 146 Absatz 2 SGB XIV in Verb. mit § 43 SGB XI, nach § 44 SGB VII, nach § 34 BeamtVG oder nach Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(5) 1 Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld. 2 Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).
Zu § 56 siehe RS 1994/01 Ziff. D, RS 1996/01 Ziff. 11, RS 2015/02, RS 2019/12 Ziff. A.VIII, RS 2020/03 Ziff. 7.
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