Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 147 SGB XI
§ 147 SGB XI, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18
§ 147 angefügt durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl. I S. 580).
(1) 1 Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 kann die Begutachtung bis einschließlich 31. 3. 2022 ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforderlich ist; der Wunsch des Versicherten, persönlich in seinem Wohnbereich untersucht zu werden, ist zu berücksichtigen. 2 Grundlage für die Begutachtung bilden bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere die zum Versicherten zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie die Angaben und Auskünfte, die beim Versicherten, seinen Angehörigen und sonstigen zur Auskunft fähigen Personen einzuholen sind. 3 Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entwickelt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 31. 10. 2020 bundesweit einheitliche Maßgaben dafür, unter welchen Schutz- und Hygieneanforderungen eine Begutachtung durch eine Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich stattfindet und in welchen Fällen, insbesondere bei welchen Personengruppen, eine Begutachtung ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich zwingend erforderlich ist.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208), G vom 29. 3. 2021 (BGBl. I S. 370) und G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(2) Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 5 werden bis einschließlich 31. 3. 2021 keine Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt, auch dann nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst oder anderen unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern empfohlen wurde.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(3) 1 Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 2 ist die Frist, in welcher dem Antragsteller die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen ist, bis einschließlich 30. 9. 2020 unbeachtlich. 2 Abweichend von Satz 1 ist einem Antragsteller, bei dem ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vorliegt, spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. 3 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen entwickelt unverzüglich, spätestens bis einschließlich 9. 4. 2020, bundesweit einheitliche Kriterien für das Vorliegen, die Gewichtung und die Feststellung eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs. 4 Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen berichten in der nach § 18 Absatz 3b Satz 4 zu veröffentlichenden Statistik über die Anwendung der Kriterien zum Vorliegen und zur Feststellung eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs.
(4) Abweichend von § 18 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 ist die Pflegekasse bis einschließlich 30. 9. 2020 nur bei Vorliegen eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs gemäß Absatz 3 dazu verpflichtet, dem Antragsteller mindestens 3 unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen, wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist.
(5) § 18 Absatz 3b Satz 1 bis 3 findet bis einschließlich 30. 9. 2020 keine Anwendung.
(6) Absatz 1 gilt für Anträge auf Pflegeleistungen, die zwischen dem 1. 10. 2020 und dem 31. 3. 2022 gestellt werden.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208), geändert durch G vom 29. 3. 2021 (BGBl. I S. 370) und G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).
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