Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 79 StGB
§ 79 StGB, Verjährungsfrist
(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
- 1. 25 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren,
- 2. 20 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bis zu 10 Jahren,
- 3. 10 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu 5 Jahren,
- 4. 5 Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen,
- 5. 3 Jahre bei Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen.
(4) 1 Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3) verjähren nicht. 2 Die Verjährungsfrist beträgt
- 1. 5 Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
- 2. 10 Jahre bei den übrigen Maßnahmen.
(5) 1 Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. 2 Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.
(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
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