Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 202c StGB
§ 202c StGB, Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
- 1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Absatz 2) ermöglichen, oder
- 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
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