Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 100b StPO
§ 100b StPO, Online-Durchsuchung
(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn
- 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
- 2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und
- 3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:
- 1. aus dem StGB:
- a) Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4,
- b) Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4, sofern der Zweck der Handelsplattform im Internet darauf ausgerichtet ist, in den Buchstaben a und c bis o sowie in den Nummern 2 bis 10 genannte besonders schwere Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern,
- c) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
- d) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4,
- e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
- f) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
- g) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,
- h) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 2 und 3, des § 232a Absatz 1, 3, 4 und 5 2. Halbsatz, des § 232b Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4, dieser in Verb. mit § 232a Absatz 4 und 5 2. Halbsatz, des § 233 Absatz 2, des § 233a Absatz 1, 3 und 4 2. Halbsatz, der §§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie der §§ 239a und 239b,
- i) Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
- j) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251,
- k) räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
- l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a,
- m) besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten ist,
- n) Computerbetrug in den Fällen des § 263a Absatz 2 in Verb. mit § 263 Absatz 5,
- o) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
Buchstabe b eingefügt durch G vom 12. 8. 2021 (BGBl. I S. 3544), bisherige Buchstaben b bis n wurden Buchstaben c bis o.
Buchstabe e geändert durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
Buchstabe f geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600) und G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
Buchstabe h neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
Buchstabe m neugefasst durch G vom 9. 3. 2021 (BGBl. I S. 327).
Buchstabe n eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
- 2. aus dem AsylG:
- a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
- b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Absatz 1,
- 3. aus dem AufenthG:
- 4. aus dem AWG:
- a) Straftaten nach § 17 Absatz 1, 2 und 3, jeweils auch in Verb. mit Absatz 6 oder 7,
- b) Straftaten nach § 18 Absatz 7 und 8, jeweils auch in Verb. mit Absatz 10,
- 5. aus dem BtMG:
- a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,
- b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,
- 5a. aus dem KCanG:
- Straftaten nach § 34 Absatz 4 Nummer 1, 3 oder Nummer 4,
- 5b. aus dem MedCanG:
- Straftaten nach § 25 Absatz 5 Nummer 1, 3 oder Nummer 4,
- 6. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
- a) eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
- b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
- 7. aus dem GÜG:
- Straftaten nach § 19 Absatz 3,
- 8. aus dem NpSG:
- Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1,
- 9. aus dem VStGB:
- a) Völkermord nach § 6,
- b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
- c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
- d) Verbrechen der Aggression nach § 13,
- 10. aus dem WaffG:
- a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
- b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.
Nummer 4 eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099), bisherige Nummern 4 bis 7 wurden Nummern 5, 6, 9 und 10.
Nummer 5a eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).
Nummer 5b eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).
Nummer 7 eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
Nummer 8 eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
(3) 1 Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. 2 Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
- 1. der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und
- 2. die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
(4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.
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