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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 454 StPO
§ 454 StPO, Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
(1) 1 Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 StGB) sowie die Entscheidung, dass vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. 2 Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. 3 Der Verurteilte ist mündlich zu hören. 4 Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn
- 1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
- 2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
- a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als 2 Monate,
- b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als 13 Jahre
- der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
- 3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Absatz 7, § 57a Absatz 4 StGB).
(2) 1 Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes
- 1. der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
- 2. einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
(3) 1 Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. 2 Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(4) 1 Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. 2 Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. 3 Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.
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