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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 AktG
§ 33 AktG, Gründungsprüfung. Allgemeines
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.
(2) Außerdem hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn
- 1. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder
- 2. bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind oder
- 3. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder
- 4. eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt.
(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 kann der beurkundende Notar (§ 23 Absatz 1 Satz 1) anstelle eines Gründungsprüfers die Prüfung im Auftrag der Gründer vornehmen; die Bestimmungen über die Gründungsprüfung finden sinngemäße Anwendung. 2 Nimmt nicht der Notar die Prüfung vor, so bestellt das Gericht die Gründungsprüfer. 3 Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(4) Als Gründungsprüfer sollen, wenn die Prüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
- 1. Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
- 2. Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.
(5) 1 Als Gründungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer nach § 143 Absatz 2 nicht Sonderprüfer sein kann. 2 Gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, maßgebenden Einfluss haben.
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