Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36a AktG
§ 36a AktG, Leistung der Einlagen
(1) Bei Bareinlagen muss der eingeforderte Betrag (§ 36 Absatz 2) mindestens 1/4 des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen.
(2) 1 Sacheinlagen sind vollständig zu leisten. 2 Besteht die Sacheinlage in der Verpflichtung, einen Vermögensgegenstand auf die Gesellschaft zu übertragen, so muss diese Leistung innerhalb von 5 Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu bewirken sein. 3 Der Wert muss dem geringsten Ausgabebetrag und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch dem Mehrbetrag entsprechen.
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