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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 258 AktG
§ 258 AktG, Bestellung der Sonderprüfer
(1) 1 Besteht Anlass für die Annahme, dass
- 1. in einem festgestellten Jahresabschluss bestimmte Posten nicht unwesentlich unterbewertet sind (§ 256 Absatz 5 Satz 3) oder
- 2. der Anhang die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig enthält und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden ist,
(1a) Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 KAGB kann ein Sonderprüfer nach Absatz 1 nicht bestellt werden, soweit die Unterbewertung oder die fehlenden Angaben im Anhang auf der Anwendung des § 340f HGB beruhen.
Absatz 1a geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990).
(2) 1 Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung über den Jahresabschluss gestellt werden. 2 Dies gilt auch, wenn der Jahresabschluss nach § 316 Absatz 3 HGB erneut zu prüfen ist. 3 Er kann nur von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Absatz 2 erreichen. 4 Die Antragsteller haben die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag zu hinterlegen oder eine Versicherung des depotführenden Instituts vorzulegen, dass die Aktien so lange nicht veräußert werden, und glaubhaft zu machen, dass sie seit mindestens 3 Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. 5 Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar.
(3) 1 Vor der Bestellung hat das Gericht den Vorstand, den Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer zu hören. 2 Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 3 Über den Antrag gemäß Absatz 1 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(4) 1 Sonderprüfer nach Absatz 1 können nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. 2 Für die Auswahl gelten § 319 Absatz 2 bis 4 und § 319b Absatz 1 HGB und bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB sind, auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sinngemäß. 3 Der Abschlussprüfer der Gesellschaft und Personen, die in den letzten 3 Jahren vor der Bestellung Abschlussprüfer der Gesellschaft waren, können nicht Sonderprüfer nach Absatz 1 sein.
(5) 1 § 142 Absatz 6 über den Ersatz angemessener barer Auslagen und die Vergütung gerichtlich bestellter Sonderprüfer, § 145 Absatz 1 bis 3 über die Rechte der Sonderprüfer, § 146 über die Kosten der Sonderprüfung und § 323 HGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gelten sinngemäß. 2 Die Sonderprüfer nach Absatz 1 haben die Rechte nach § 145 Absatz 2 auch gegenüber dem Abschlussprüfer der Gesellschaft.
Satz 2 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
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