Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 7 AltZertG
§ 7 AltZertG, Informationspflichten im Produktinformationsblatt
§ 7 neugefasst durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).
(1) 1 Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags hat den Vertragspartner rechtzeitig durch ein individuelles Produktinformationsblatt zu informieren, spätestens jedoch, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt. 2 Das individuelle Produktinformationsblatt muss folgende Angaben enthalten:
- 1. die Produktbezeichnung;
- 2. die Benennung des Produkttyps und eine kurze Produktbeschreibung;
- 3. die Zertifizierungsnummer;
- 4. bei Altersvorsorgeverträgen die Empfehlung, vor Abschluss des Vertrags die Förderberechtigung zu prüfen;
- 5. den vollständigen Namen des Anbieters nach § 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 2;
- 6. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags;
- 7. die auf Wahrscheinlichkeitsrechnungen beruhende Einordnung in Chancen-Risiko-Klassen;
- 8. bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 die Angabe des Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags nach § 16 Absatz 1 PAngV, und des Gesamtdarlehensbetrags;
- 9. eine Aufstellung der Kosten nach § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f sowie § 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, getrennt für jeden Gliederungspunkt; soweit die Angaben zu § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f noch nicht feststehen, muss ein Hinweis hierauf erfolgen. 2 Auf Kosten nach § 2a Satz 2, die vertragstypisch sind, muss hingewiesen werden. 3 Kosten nach § 2a Satz 1, die im individuellen Produktinformationsblatt nicht ausgewiesen sind oder auf die nicht hingewiesen wurde, sind vom Vertragspartner nicht geschuldet;
- 10. Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis;
- 11. bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG die garantierte monatliche Leistung;
- 12. einen Hinweis auf die einschlägige Einrichtung der Insolvenzsicherung und den Umfang des insoweit gewährten Schutzes;
- 13. Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags;
- 14. Hinweise zu den Möglichkeiten und Folgen einer Beitragsfreistellung oder Tilgungsaussetzung und
- 15. den Stand des Produktinformationsblatts.
Nummer 8 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338) und G vom 25. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294).
Nummer 9 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338).
- 1. den Beginn, das Ende und den Umfang der ergänzenden Absicherung;
- 2. Hinweise zu den Folgen unterbliebener oder verspäteter Beitragszahlungen und
- 3. Angaben zu Leistungsausschlüssen und zu Obliegenheiten.
- 1. Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens oder für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 und
- 2. die Darlehenskomponente eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2.
Satz 4 geändert und Satz 7 angefügt durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).
(2) 1 Das individuelle Produktinformationsblatt ersetzt das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten nach § 4 VVG-InfoV in der jeweils geltenden Fassung. 2 Eine Modellrechnung nach § 154 VVG ist für zertifizierte Altersvorsorgeverträge und für zertifizierte Basisrentenverträge nicht durchzuführen. 3 Diese darf dem individuellen Produktinformationsblatt auch nicht zusätzlich beigefügt werden. 4 Der rechtzeitige Zugang des individuellen Produktinformationsblatts muss nachgewiesen werden können. 5 Das Produktinformationsblatt ist dem Vertragspartner kostenlos bereitzustellen.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl. I S. 1666).
(3) 1 Erfüllt der Anbieter seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig, kann der Vertragspartner innerhalb von 2 Jahren nach der Abgabe der Vertragserklärung vom Vertrag zurücktreten. 2 Der Rücktritt ist innerhalb von 3 Monaten ab Erlangung der Kenntnis vom Rücktrittsgrund zu erklären. 3 Der Anbieter hat dem Vertragspartner bei einem Rücktritt mindestens einen Geldbetrag in Höhe der auf den Vertrag eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen zu zahlen. 4 Auf die Beiträge und Altersvorsorgezulagen hat der Anbieter dem Vertragspartner Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB zu zahlen. 5 Die Verzinsung beginnt an dem Tag, an dem die Beiträge oder die Zulagen dem Anbieter zufließen. 6 § 8 VVG bleibt unberührt.
Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338).
(4) 1 Der Anbieter hat für jeden auf der Basis eines zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenvertragsmusters vertriebenen Tarif vor dem erstmaligen Vertrieb eines darauf beruhenden Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags für unterstellte Vertragslaufzeiten von 12, 20, 30 und 40 Jahren, soweit es die vertraglich vorgesehene Mindestlaufzeit zulässt, jeweils ein Muster-Produktinformationsblatt nach Satz 2 zu erstellen. 2 Dieses Muster-Produktinformationsblatt hat nach Art, Inhalt, Umfang und Darstellung dem individuellen Produktinformationsblatt nach Absatz 1 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass den Informationen statt der individuellen Werte Musterdaten zugrunde zu legen sind. 3 Entspricht ein Muster-Produktinformationsblatt nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben, muss es geändert werden. 4 Ein Muster-Produktinformationsblatt ist erst mit der öffentlichen Zugänglichmachung auf der Internetseite des Anbieters erstellt oder geändert. 5 Die öffentliche Zugänglichmachung ist der Zertifizierungsstelle formlos anzuzeigen. 6 Die Einzelheiten der Veröffentlichung regelt ein Schreiben des BMF, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.
Sätze 1 und 2 geändert, Satz 3 neugefasst und Sätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338), bisheriger Satz 4 wurde Satz 6.
(5) Die §§ 297 bis 299, 301 und 303 KAGB bleiben unberührt.
Absatz 5 geändert durch G vom 15. 7. 2014 (BGBl. I S. 934).
(6) 1 Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Verträge, deren Auszahlungsphase unmittelbar nach der Einzahlung eines Einmalbetrags beginnt. 2 Sie gelten auch nicht für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge, die abgeschlossen werden, um Anrechte aufgrund einer internen Teilung nach § 10 VersAusglG zu übertragen.
Absatz 6 angefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner