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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 52 AufenthG
§ 52 AufenthG, Widerruf
(1) 1 Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 2. Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn
- 1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
- 2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
- 3. er noch nicht eingereist ist,
- 4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
- 5. die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 feststellt, dass
Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) (27. 2. 2024), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
(2) 1 Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. 2 Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.
(2a) 1 Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer
- 1. nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
- 2. gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Satz 1 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
(2b) 1 Eine Blaue Karte EU kann widerrufen werden, wenn
- 1. die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind,
- 2. der Inhaber einer Blauen Karte EU der zuständigen Ausländerbehörde die nach § 82 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 6 Satz 1 erforderlichen Mitteilungen nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- 3. der Inhaber der Blauen Karte EU gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von Inhabern einer Blauen Karte EU im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1883 verstoßen hat.
Absatz 2b eingefügt durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217).
(2c) Die Blaue Karte EU eines Ausländers, der zum Zweck der langfristigen Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zieht, wird so lange nicht widerrufen, bis dieser andere Mitgliedstaat über den Antrag auf langfristige Mobilität entschieden hat.
Absatz 2c eingefügt durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217).
(3) 1 Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
- 1. der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
- 2. der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
- 3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Nummer 3 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
Satz 1 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
- 1. die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
- 2. der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
- 3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.
Nummer 3 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
Absatz 4 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.
Absatz 4a geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
(5) 1 Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn
- 1. der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
- 2. die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
- 3. der Ausländer aufgrund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.
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