Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 78a AufenthG
§ 78a AufenthG, Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen
(1) 1 Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten der Aufenthaltstitel zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden soll. 2 Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
- 1. Name und Vornamen des Inhabers,
- 2. Gültigkeitsdauer,
- 3. Ausstellungsort und -datum,
- 4. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,
- 5. Ausstellungsbehörde,
- 6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
- 7. Anmerkungen,
- 8. Lichtbild.
Satz 1 neugefasst durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271).
(2) 1 Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben:
- 1. Name und Vornamen,
- 2. Geburtsdatum,
- 3. Geschlecht mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen "<" in allen anderen Fällen,
- 4. Staatsangehörigkeit,
- 5. Art des Aufenthaltstitels,
- 6. Seriennummer des Vordrucks,
- 7. ausstellender Staat,
- 8. Gültigkeitsdauer,
- 9. Prüfziffern,
- 10. Leerstellen.
Nummer 3 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2744).
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2744).
(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
(4) 1 Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. 2 In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
- 1. Geburtsdatum und Geburtsort,
- 2. Staatsangehörigkeit,
- 3. Geschlecht mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und "X" in allen anderen Fällen,
- 4. Größe,
- 5. Farbe der Augen,
- 6. Anschrift,
- 7. Lichtbild,
- 8. eigenhändige Unterschrift,
- 9. 2 Fingerabdrücke,
- 10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen.
Nummer 3 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2744).
(5) 1 Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. 2 Die Bescheinigung darf neben der Erlaubnis nach § 81 Absatz 5a im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. 3 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Satz 2 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2744).
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