Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 90b AufenthG
§ 90b AufenthG, Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden
1 Die Ausländer- und Meldebehörden übermitteln einander jährlich die in § 90a Absatz 2 genannten Daten zum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben örtlichen Zuständigkeitsbereich haben. 2 Die empfangende Behörde gleicht die übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, ein automatisierter Abgleich ist zulässig. 3 Die übermittelten Daten dürfen nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die Datenpflege verwendet werden und sind sodann unverzüglich zu löschen; überlassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. 4 Die Ausländerbehörden übermitteln die im Rahmen des Datenabgleichs erfolgten Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde des Ausländerzentralregisters. 5 Andere gesetzliche Vorschriften zum Datenabgleich bleiben unberührt.
Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 9. 7. 2021 (BGBl. I S. 2467).
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