Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 512 BGB
§ 512 BGB, Abweichende Vereinbarungen
Bisheriger § 511 wurde § 512 durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).
1 Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2 Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Satz 1 geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355), G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396) und G vom 6. 6. 2017 (BGBl. I S. 1495).
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