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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1578 BGB
§ 1578 BGB, Maß des Unterhalts
(1) 1 Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. 2 Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189).
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
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