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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1617b BGB
§ 1617b BGB, Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
(1) 1 Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen 3 Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. 2 Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. 3 Hat das Kind das 5. Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. 4 § 1617 Absatz 1 und § 1617c Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(2) 1 Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. 2 Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. 3 Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Satz 2 geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122).
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