Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 169 SGB VI
§ 169 SGB VI, Beitragstragung bei selbständig Tätigen
Die Beiträge werden getragen
- 1. bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
- 2. bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
- 3. bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
- 4. bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.
Zu § 169 siehe RS 1991/01 Ziff. B.IV.
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