Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 175 SGB VI
§ 175 SGB VI, Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
(1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge.
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrags für Künstler und Publizisten nur insoweit verpflichtet, als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem KSVG an die Künstlersozialkasse gezahlt haben.
Zu § 175 siehe RS 1996/01 Ziff. 11.9.
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